Gewässerordnung
des
Angelsportvereins Aidlingen e.V. 1977
1.Zweck: Die Gewässerordnung regelt die Ausübung des Angelsports im Vereinsbereich. Jedes Mitglied hat sich an diese Ordnung zu halten.
2. Vorschriften: Es ist Pflicht jeden Anglers, sich mit den die Fischerei betreffenden gesetzlichen Vorschriften (Fischereigesetz mit Verordnungen, Tierschutzgesetz usw.) sowie der Gewässerordnung vertraut zu machen und diese genau zu befolgen.
3. Ausweise: Beim Angeln sind Sportfischerprüfungsnachweis, Erlaubnisschein und Jahres- Fischereischein stets bei sich zu führen.
4. Kameradschaft und sportliches Verhalten sowie Hilfsbereitschaft werden von allen Vereinsmitgliedern als selbstverständlich erwartet. Gegenseitige Behinderung bei der Ausübung des Angelsports sollte vermieden werden. Streitigkeiten unter den Mitgliedern sind keinesfalls Dritten, sondern baldmöglichst dem Vorstand oder falls ein Vorstandsmitglied betroffen ist, einem Beirat des Vorstandes mitzuteilen. Alle Mitglieder unterwerfen sich dem gültigen Vergleich zum Wohle des Vereins nach dem Beschluss des Vorstandes. Private Angelegenheiten gehen den Verein nicht an und sollen auch das Vereinsleben nicht berühren. Können Vereinsmitglieder keine eigene, dem Verein gegenüber faire loyale Konsequenz finden, unterwerfen sie sich dem Beschluss des Vorstandes. Kommt es dennoch zur Anfechtung eines solchen Vorstandbeschlusses, so ist ein Ehrenrat aus 3 bis 5 ordentlichen Mitgliedern des Vereins - diese Mitglieder müssen das Vertrauen der Streitereien und des Vereinsvorstandes vor der Schlichtung bestätigt erhalten - zu bilden und von einem solchen Ehrenrat ein Schlichtungsbeschluss zu suchen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist dem Vorstand sowie den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Der Entscheid des Ehrenrates ist endgültig und auch im Rechtswege nicht anfechtbar.
5. Verhalten am Wasser: Jeder Sportangler hat sich am Wasser so zu verhalten, dass berechtigte Klagen nicht erhoben werden können. Grundsatz ist: Ruhe am Wasser und Schonung fremden Eigentums. Grundstücke dürfen entlang des Ufers nur betreten werden, soweit dies zum Angeln unbedingt notwendig ist. Fest eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Besitzers betreten werden. Flurschaden ist auf jeden Fall zu vermeiden. Verboten ist: Das Ufer durch Wegwerfen von Papierresten, Abfällen usw. zu verunreinigen, Ruten ohne Beaufsichtigung liegen zu lassen, d.h. sich außer Rufweite zu entfernen, sowie die Fischerei auf andere Weise als mit den im Erlaubnisschein angegeben Ruten auszuüben.
Haftung des Vereins: Der Verein haftet für Verhaltensschäden der Mitglieder nicht, d.h. jeder Sportangler und Vereinsmitglied handelt eigenverantwortlich.
6. Angelzeit: Geangelt werden darf, von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.
7. Schonzeiten und Mindestmaße sind genau einzuhalten. Außer den gesetzlichen Schonzeiten sind auch die vom Verein festgesetzten Schonzeiten, Schonstrecken und erhöhten Mindestmaße einzuhalten. Geschonte oder untermäßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen oder abzuschneiden und ins Wasser zurückzusetzen.
8. Tierschutz: Lebende Frösche, Mäuse, Fische und dergleichen als Köder zu benutzen ist nach dem Tierschutzgesetz verboten und strafbar. Jedes unnötige Quälen des Fisches ist zu vermeiden.
9. Behandlung der Fische: Auch Fische sind Tiere, für die das Tierschutzgesetz gilt. Gefangene Fische sind schonend zu behandeln und vorsichtig vom Haken zu lösen.
10. Gewässerpflege: Laichgebiete sind zu schützen, Unterwasserpflanzen sind schonend zu behandeln, Entladungsarbeiten (Entfernen von Schilf, Rohr usw.) sollen nur nach Rücksprache mit dem Gewässerwart erfolgen
Für den Bestand unserer Gewässer ist es notwendig, dass jeder Sportfreund alle irgendwie auffallenden Erscheinungen, wie Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischwilderei und andere Schäden unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle, dem Vorsitzenden und, dem Gewässerwart mitteilt
11. Kontrollbefugnis: Jedes Vereinsmitglied, das im Besitz eines Erlaubnisscheines ist, besonders jedoch Gewässerwarte und Organe des Vereins haben die Berechtigung und die Pflicht am Vereinsgewässer zu kontrollieren. Jeder Besitzer eines Erlaubnisscheines ist seinerseits verpflichtet, sich dem anderen Vereinsmitglied auf Aufforderung hin, ohne Widerspruch auszuweisen. Den vom Verein bestellten Kontrollorganen sind auf Verlangen die gefangenen Fische vorzuzeigen. Die Fischereierlaubnis berechtigt nur denjenigen zum Angeln, auf dessen Namen sie lautet, anderen Personen darf sie zum Angeln nicht ausgehändigt werden.
12. Fangmenge: Im Wasser sind nicht unbegrenzt viele Fische. Der Angelsport besteht nicht darin, das Gewässer so rasch wie möglich von den Fischen zu säubern, sondern der Sportangler ist Heger und Pfleger. Wenig große anstatt viele kleine Fische zu fangen, ist besserer Sport.
13. Fangstatistik: Jeder Sportfreund ist verpflichtet, über die gefangenen Fische gewissenhaft eine Fangstatistik zu führen und diese am Ende des Jahres dem Gewässerwart zur Verfügung zu stellen. Derjenige, der seine Fangstatistik nicht abgibt, hat im nächsten Jahr keinen Anspruch auf einen Erlaubnisschein.
14. Sonderbestimmungen: Der Verein hält sich vor, zu dieser Gewässerordnung nach Bedarf oder Zweckmäßigkeit Sonderbestimmungen festzulegen, z.B. über Schonung einzelner Fischarten, Mindestmaße, Sperrung von Gewässerteilen, Fangbeschränkungen usw… Über Sonderbestimmungen entscheidet der Vorstand.
Sonderbestimmung:
a) Während Vereinsveranstaltngen ist das Angeln in den Vereinsgewässern untersagt.
b)Jedes Jahr muss von den aktiven Mitgliedern eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden erbracht werden. Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen mit einem bestimmten Stundenwert am Jahresende bezahlt werden. Die Abrechnung erfolgt bis zum 31.01. des folgenden Jahres. Einwendungen sind rechtzeitig gegenüber dem Vorstand vorzubringen.
Die Zahl der Arbeitsstunden und deren Stundenwert werden jährlich vom Vorstand festgelegt.
c) Der Befischungsplan (Fangbeschränkungen) wird jedes Jahr mit der Jahreskarte neu ausgegeben.
Anhang
Jugendliche Mitglieder
Der Verein sieht es als selbstverständliche Pflicht und Aufgabe an, jugendliche Sportfischer zu fördern. Besonders sollen Kinder unserer Vereinsmitglieder nach Möglichkeit unterstützt werden und sich später dem Verein anschließen.
- § 1 Jugendlichen kann, nach vollendetem zehnten Lebensjahr, sofern sie einen Jugendfischereischein (§ 32 FischG. V. 14.11.79) oder Jahresfischeischein besitzen, die Angelerlaubnis durch den Verein erteilt werden.
- § 2 Jeder Minderjährige darf nur in Begleitung eines Erwachsenen, aktiven Vereinsmitgliedes des ASV und in dessen Sicht- und Rufweite die Fischerei ausüben. Das begleitende Vereinsmitglied ist nicht nur allein für die Sicherheit des Jugendlichen, sondern auch für die Beachtung der fischereigesetzlichen Bestimmungen und der Gewässerordnung verantwortlich.
- § 3 Jugendliche denen Angelerlaubnis erteilt worden ist, sind verpflichtet sich auf die Sportfischerprüfung vorzubereiten und sich der Prüfung zu unterziehen und die Prüfung abzulegen, sonst entfällt die Angelerlaubnis spätestens nach zwei Jahren.
- § 4 Alle Jugendlichen im Verein sind in der Jugendgruppe zusammengefasst und nehmen an den Zusammenkünften der Jugendgruppe und am Vereinsleben teil.

